Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie die Höhe Ihrer Abfindung und wie viel davon nach Steuern übrig bleibt – mit und ohne Fünftelregelung.

Wie wird die Abfindung berechnet?

Die bekannteste Faustformel steht in § 1a KSchG: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Beispiel: 4.000 € brutto, 10 Jahre und 7 Monate im Betrieb → 11 Jahre × 0,5 × 4.000 € = 22.000 €.

In der Praxis ist die Höhe Verhandlungssache. Je besser die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, desto höher fällt der Faktor oft aus.

Abfindung und Steuern

Eine Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Damit die Einmalzahlung nicht die gesamte Steuerprogression nach oben treibt, gibt es die Fünftelregelung (§ 34 EStG): Die Steuer wird so berechnet, als würde nur ein Fünftel der Abfindung zusätzlich verdient – und das Ergebnis mal fünf genommen.

Wichtig ab 2025: Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Sie wird erst mit der Einkommensteuererklärung berücksichtigt – die Erstattung kommt also später.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung?

Vor allem bei mittleren Einkommen und hohen Abfindungen. Bei sehr hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) bringt sie wenig, da die Progression bereits ausgeschöpft ist.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Er kann sich aus § 1a KSchG (Angebot im Kündigungsschreiben), einem Sozialplan, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag ergeben.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nicht. Wurde jedoch die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann das Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht zudem eine Sperrzeit.

Passend dazu: Kündigungsfrist berechnen · Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung berechnen.

Ratgeber zum Thema: Abfindung und Arbeitslosengeld · Aufhebungsvertrag · Kündigungsschutzklage

Hinweis: Schätzung nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) inkl. Solidaritätszuschlag. Individuelle Faktoren (z. B. Progressionsvorbehalt durch Arbeitslosengeld) sind nicht berücksichtigt. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 2026.